AGB

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Aufträge werden ausschliesslich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise/Offerten

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.

2. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschliesslich des dadurch verursachten zusätzlichen Aufwandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat innerhalb der geschäftsüblichen und auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (bei Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Bei Erstaufträgen und aussergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden, dies gilt insbesondere dann, wenn die Auftragsabwicklung grössere Mittel oder eine längere Produktionszeit verlangt. Die Höhe der Vorauszahlung ist auf der Auftragsbestätigung festzuhalten.

3. Der Auftragnehmer kann keine Verrechnung mit offenen Forderungen geltend machen, sollte es nicht anders schriftlich vereinbart sein.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

6. Advanced Buying AG kann dem Rechnungsempfänger für jede Mahnung 35 CHF (exkl. MwSt) in Rechnung stellen.

7. Zusätzlich anfallende Mehrkosten, die gemäss den geltenden AGB der Auftraggeber zu tragen hat, müssen diesem nicht separat verrechnet werden, sofern noch keine Rechnung erstellt und verschickt wurde.

IV. Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die Lieferung an eine CH-Adresse. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald er die Sendung angenommen hat.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftragnehmer eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs sämtlicher notwendiger Unterlagen. Erreichen die Unterlagen den Auftragnehmer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder, falls kein Zeitpunkt vereinbart war, zu einem, dem Zeitbedarf angemessenen, Zeitpunkt vor dem Liefertermin, ist selbiger nicht mehr an den Liefertermin gebunden.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Partnerlieferanten oder Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.

V. Verteilung von Drucksachen

1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei der Verteilung der Ware die Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Die Zustellung erfolgt in alle nicht gesperrten Briefkästen innerhalb geschlossener Ortschaften. In abseits stehende Häuser und Gehöfte wird nicht zugestellt.

2. Die Drucksachen und Warenmuster müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Beschaffenheit des Vertragsgutes und es wird auch von ihm nicht geprüft. Der Auftragnehmer haftet für Schäden am Vertragsgut ab vollzogener Einlagerung. Die Haftung ist auf den Materialwert begrenzt. Wird der Auftrag vom Auftragnehmer nicht vollständig und vertragsgemäss erfüllt, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den betroffenen Materialwert. Die Haftung ist jedoch auf 50 % des Auftragswertes beschränkt. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

3. Ist der Auftragnehmer nicht auch mit der Herstellung der Ware beauftragt, kann er nicht zur Kontrolle und Zählung der zu verteilenden Ware verpflichtet werden. Sofern der Auftragnehmer sowohl mit der Herstellung als auch mit der Verteilung der Ware beauftragt ist und die Ware von einem Dritten in seinem Auftrag produziert wurde, ist er verpflichtet, die Ware nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber, sofern notwendig oder erwünscht, selbige vor Auslieferung mitzuteilen. Für daraus entstandene Verzögerungen bei der Auslieferung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

4. Bei vom Auftraggeber verursachten Terminverschiebungen werden die Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Besondere Arbeitsgänge, die im Auftrag nicht vorgesehen sind, werden dem Auftraggeber nach Aufwand belastet.

5. Der Auftragnehmer kann nicht verpflichtet werden, zu einem früheren Termin auszuliefern oder ausliefern zu lassen, als ursprünglich vereinbart wurde. Sollte dies aber möglich sein, trägt der Auftraggeber anfallende Mehrkosten.

6. Beanstandungen können nur innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Fakturierung berücksichtigt werden. Die Beanstandungen haben fristgemäss schriftlich zu erfolgen, andernfalls gilt der Auftrag als erfüllt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräusserung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemässheit der gelieferte Ware, sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschliessenden Fertigungsvorgangs oder Transports entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist und er hat dies bei Vertragsschluss schriftlich kommuniziert.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen

Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VIII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:

Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschliesslich Vorleistung und Material).

3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstössen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeitsunterlagen des Auftraggebers zu archivieren, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

IX. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmässig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

X. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XI. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet schweizerisches Recht Anwendung.

2. Gerichtsstand ist Urdorf, Schweiz.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 07. Dezember 2016